Steuerfreier Sanierungsgewinn nach Abschaffung von § 3 Nr. 66 EStG a. F. nur noch bei Darlegung eines besonderen Härtefalls
Leitsatz
1. Nach der Gesetzesbegründung bei der Aufhebung der Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne nach § 3 Nr. 66 EStG a. F. durch
das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom (BGBl I 1997, 2590; BStBl I 1997, 928) ist es ausgeschlossen,
die Besteuerung eines Sanierungsgewinns i. S. v. § 3 Nr. 66 EStG a. F. weiterhin – allein aufgrund der §§ 163, 227AO – als
sachlich unbillig anzusehen und von der Besteuerung auszunehmen, wenn außer der Tatsache des sanierungsbedingten Verzichts
eines Gläubigers keine besonderen sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründe ersichtlich sind.
2. Wird ein besonderer Härtefall i. S. d. Gesetzesbegründung zur Abschaffung des § 3 Nr. 66 EStG nicht vorgetragen, können
die abstrakten Merkmale des (IV A 6-S 2140-8/03, BStBl I 2003, 240) allein einen Erlass der auf
einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer auch dann nicht (mehr) begründen, wenn die Voraussetzungen des BMF-Schreibens erfüllt
sind.
Fundstelle(n): OAAAE-61122
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Sächsisches FG, Urteil v. 06.03.2014 - 6 K 1782/11
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