Von berufsständischer Versorgungseinrichtung gezahltes Sterbegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer
rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch
keine Befangenheit wegen früherer Zugehörigkeit des Richters zur Finanzverwaltung
Leitsatz
1. Sterbegeld, das von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als Zuschuss für die Bestattungskosten gewährt wird,
unterliegt nicht als „andere Leistung” der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG, da es sich nicht um kapitalisierte
„wiederkehrende Bezüge” i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 1 EStG handelt.
2. Ist das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig, entscheidet das Gericht darüber in
der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung des abgelehnten
Richters bedarf.
3. Eine frühere – weit zurückliegende – Zugehörigkeit eines Richters zur Finanzverwaltung ist offensichtlich nicht geeignet,
dessen Ablehnung zu rechtfertigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbBstg 2014 S. 153 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2014 S. 1707 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2014 S. 1776 StBW 2014 S. 651 Nr. 17 NAAAE-61118
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.11.2013 - 4 K 1203/11
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