Aufwendungen für die operative Behandlung einer Liposuktion sind keine außergewöhnliche Belastungen, wenn vor der Operation
kein amtsärztliches Attest erstellt wurde.
Leitsatz
1. Aufwendungen für die operative Behandlung einer Liposuktion sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen,
wenn vor der Operation kein amtsärztliches Attest erstellt wurde.
2. Ein nachträglich erstelltes Sachverständigengutachten kann die vorherige Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens nicht
ersetzen.
3. Das Erfordernis, Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit
dienen, nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels
ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
nachzuweisen, begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken.
4. Dem formalisierten Nachweisverlangen ist in allen Fällen Rechnung zu tragen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig
festgesetzt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAE-61111
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.02.2013 - 10 K 542/12
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