Keine Investitionszulage für Brechen, Sortieren, Waschen und Mischen im Bergbau gewonnener Natursteine, da kein „Verarbeitendes
Gewerbe”
Auslegung des Begriffs „Verarbeitendes Gewerbe” in Anlehnung an das Statistikrecht verfassungsrechtlich unbedenklich
Leitsatz
1. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Verarbeitendes Gewerbe” ist auch für das Investitionszulagenrecht auf die
vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnisse der Wirtschaftszweige (hier: WZ 93) abzustellen.
2. Die Anknüpfung an das Statistikrecht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Durch das Brechen, Sortieren, Waschen und Mischen von im Bergbau gewonnenen Natursteinen wird weder ein anderes Produkt
hergestellt noch ein Erzeugnis veredelt. Die Tätigkeit ist vollumfänglich der Urproduktion und nicht dem verarbeitenden Gewerbe
zuzuordnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAE-61110
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 18.01.2012 - 6 K 1467/06
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