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StuB 7/2014 S. 275

„Stehenlassen“ von Gewinnen durch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer als eine dem Gesellschafterdarlehen vergleichbare Forderung

Trägt der alleinige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer den Jahresgewinn 2008 und 2009 zunächst auf neue Rechnung vor und beschließt sodann Anfang 2011 deren Ausschüttung, entsprechen diese „stehengelassenen“ Gewinne wirtschaftlich einer Darlehensforderung i. S. von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und können von daher auch einer insolvenzrechtlichen Anfechtung als Gesellschafterdarlehen unterliegen (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO; ).

Praxishinweise

Bei einem Gewinnvortrag bleiben die Erträge – anders als bei der Gewinnausschüttung – noch in der Gesellschaft. Die Gesellschafter belassen mithin der Gesellschaft vorübergehend bereits vorhandene Mittel, die automatisch in den verteilungsfähigen Gewinn gehen und ihnen damit im nächsten Geschäftsjahr wieder zur Disposition stehen, ohne dass ...

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