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NWB direkt Nr. 15 vom Seite 333

Das Recht des Beteiligten auf Gehör

Dr. Andy Schmidt

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB YAAAE-60994 Das Recht auf Gehör steht dem Steuerbürger auch bei der Bearbeitung seiner Einkommensteuererklärung zu. Die Soll-Vorschrift des § 91 Abs. 1 AO, der die Anhörung normiert, steht allerdings in einem Spannungsverhältnis. Dieses äußert sich darin, dass dem Steuerpflichtigen einerseits soweit wie möglich rechtliches Gehör zu gewähren ist, aber andererseits die Finanzämter verwaltungsökonomischen Zwängen (Beschleunigung der Bearbeitung) unterliegen. Besonders deutlich wird dieser Gegensatz bei der Bearbeitung von Arbeitnehmerveranlagungen, da es sich dabei um ein absolutes Massenverfahren handelt. Ziel sollte es sein, den gegenteiligen Interessen beider Seiten – sowohl dem Steuerbürger als auch der Finanzverwaltung – Rechnung zu tragen. Dazu wird als Vorschlag unterbreitet, dass aufgrund der „Wesentlichkeitsgrenze“ eine Anhörung in den Fällen zu erfolgen hat, in denen das Finanzamt einzelne Aufwendungen von mehr als 500 € nicht zum Abzug zulassen will.

Ausführlicher Beitrag s..

§ 91 Abs. 1 AO als Soll-Vorschrift und die „Wesentlichkeitsgrenze“

[i]Anhörung nur erforderlich, wenn einzelne Aufwendungen von mehr als 500 € vorliegenBei § 91 Abs. 1 AO handelt es sich um eine Soll-Vorschrift. Es steht somit im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde, ob si...

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