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Sozialversicherungsrecht | Rentenversicherungspflicht für Architekt als technischer Leiter des Baubereichs und Minderheitsgesellschafter trotz umfangreicher Vollmachten
Bei der Prüfung, ob ein Betroffener als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 SGB IV) unterliegt, mithin persönlich abhängig ist, kommt der ihm in den vertraglichen Regelungen festgehaltenen Rechtsmacht jedenfalls dann vorrangige Bedeutung gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen zu, wenn eine Änderung des Vertrags nur in schriftlicher Form möglich sein soll. Fehlen vertragliche Regelungen oder weichen die S. 1058 [i]Zur Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers Bosse, NWB 35/2013 S. 2791tatsächlichen Verhältnisse von Vereinbarungen ab, die nicht der Schriftformklausel unterliegen, sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse vorrangig im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Maßgeblich ist also die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizier...