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Einkommensteuer | Zur Berechnungsformel für die Anrechnung ausländischer Ertragsteuern
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach Maßgabe von § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 verstößt im Hinblick auf das unionsrechtliche Gebot, das subjektive Nettoprinzip vorrangig im Wohnsitzstaat zu verwirklichen, gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs. Der Höchstbetrag ist deswegen „geltungserhaltend“ in der Weise zu errechnen, dass der Betrag der Steuer, die auf das in Deutschland zu versteuernde Einkommen einschließlich der ausländischen Einkünfte zu entrichten ist, mit dem Quotienten multipliziert wird, der sich aus den ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte ergibt, wobei der letztgenannte Betrag um alle steuerrechtlich abzugsfähigen personen- und familienbezogenen Positionen, vor allem Sonderausgaben und außergewöhnliche Bel...BStBl 2001 II S. 710