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Umsatzsteuer | Zum Vorsteuerabzug bei sog. Strohmanngeschäften
Das lässt sich in folgende Leitsätze zusammenfassen: (1) Wird ein „Strohmann“ in eine Liefer- oder Leistungsbeziehung zwischengeschaltet, sind die „Strohmanngeschäfte“ nur dann unbeachtlich, wenn sie lediglich zum Schein abgeschlossen werden, d. h. wenn die Rechtswirkungen der Geschäfte nach dem Willen der Vertragsparteien unmittelbar zwischen dem „Hintermann“ und dem Leistungsempfänger eintreten sollen. Allein die Weisungsgebundenheit des „Strohmanns“ gegenüber dem „Hintermann“ steht der Unternehmereigenschaft des „Strohmanns“ und der Leistungserbringung durch ihn nicht entgegen. (2) Da das Umsatzsteuerrecht an tatsächliche Leistungsvorgänge anknüpft und nicht an die zivilrechtliche Wirksamkeit der zugrunde liegenden Verträge, schließt das Fehlen eine...