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Durchschnittssatzbesteuerung
Vorsteueraufteilung bei einem Land- und Forstwirt
Die Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 UStG ist eine steuerliche Begünstigung der Land- und Forstwirtschaft. Bei Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben ist sie an die §§ 51 und 51a BewG geknüpft. Die Tierbestände müssen daher zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. Sofern dies der Fall ist, kann § 24 UStG angewendet werden. Ein Vorsteuerabzug ist dann nur pauschal möglich. Ein weitergehender Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. In der Praxis kann es auch zu einem Nebeneinander von § 24 UStG und der Regelbesteuerung kommen. Der BFH hat entschieden, dass in diesen Fällen die Vorsteuern aufzuteilen sind.
Der Sachverhalt des Streitfalls
Der Kläger war seit 2002 Eigentümer eines 25,5 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und bewirtschaftete auch 41 ha Pachtflächen. Im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs hatte er ca. 160 Zuchtsauen, mit denen Ferkel bzw. Läufer gezeugt wurden. Diese Tiere wurden zum Teil (ca. 2.000 Tiere) in den Jahren 2003 und 2004 im landwirtschaftlichen Betrieb gemästet und an Schlachthöfe veräußert.
Nach dem Tod seines Vaters übernahm der Kläger im Oktober 2002 zusätzlich dessen gewerblichen Schweinmastbetrieb. Bis April 2003 führte er d...