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Bestätigung der Gesamtplanbetrachtung für die Anwendung der §§ 16 und 34 EStG
Buchwertübertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen in engem zeitlichen Zusammenhang mit Aufgabe eines Betriebs schädlich für Tarifbegünstigung
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gilt für die Prüfung der §§ 16, 34 EStG eine zeitraumbezogene Betrachtungsweise, nach der mehrere Teilschritte zusammengefasst gewürdigt werden müssen. Im Rahmen dieser sog. Gesamtplanrechtsprechung gelten unmittelbar der Betriebsaufgabe vorgelagerte steuerneutrale Wirtschaftsguttransfers als schädlich, da für die Anwendung der §§ 16, 34 EStG alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber verkauft und/oder in das Privatvermögen entnommen werden müssen, so dass es zu einer zusammengeballten Realisierung aller stillen Reserven kommt.
Sachverhalt
Im Streitfall vermietete der Kläger ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück an die A-GmbH. Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung waren erfüllt, da das Grundstück für die Gesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellte (sachliche Verflechtung) und der Kläger zu 51 % an der A-GmbH beteiligt war (personelle Verflechtung). Zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens zählten mithin die Beteiligung an der A-GmbH sowie das Grundstück. Darüber hinaus hielt der Kläger eine Beteiligung an der B-GmbH, die er als gewillkürtes Betriebsvermögen in dem Besitzunte...