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Eingeschränkter Abzug von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß
Au-Pair-Kosten bei zusammenlebenden Eltern mit drei unter vierjährigen Kindern
Nach Ansicht des BFH ist es verfassungsgemäß, dass der Abzug von Kinderbetreuungskosten bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2011 vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längerfristige Erkrankung, Behinderung) abhängig gemacht wurde. Auch bei zusammenlebenden Eltern mit drei unter vierjährigen Kindern muss das Gesetz demnach keine zwangsläufige Fremdbetreuungsnotwendigkeit regeln.
Begünstigung von Kinderbetreuungskosten im Jahr 2008
§ 4f EStG in der im Veranlagungszeitraum 2008 geltenden Fassung lässt einen Abzug erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten im Bereich der Gewinneinkunftsarten nur zu, wenn die zusammenlebenden Eltern beiderseits erwerbstätig sind (§ 4f Satz 2 EStG i. d. F. des Streitjahres 2008). § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG i d. F. des Streitjahres regelte einen Sonderausgabenabzug für Betreuungsaufwendungen bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren. Schließlich regelte § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG i. d. F. des Streitjahres einen Abzug von Kinderbetreuungskosten für den Fall, dass der nicht erwerbstätige Elternteil sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 EStG).
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Der Kläger erzielte u. a. Einkünfte aus s...