1. Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen.
2. Allein eine jahrelange Untätigkeit bei der Vollstreckung aus einem Beitragsbescheid führt nicht zu einer Verwirkung.
3. Zuständig für die Vollstreckung aus Beitragsbescheiden ist bei bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern das Hauptzollamt.
4. Eine Vollstreckungsklausel ist bei einer Vollstreckung nach § 66 Abs 1 SGB X nicht notwendig.
Fundstelle(n): LAAAE-60887
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16.10.2013 - L 4 KR 36/13 B
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