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Unterhaltsrecht; | Dauer der elterlichen Unterhaltspflicht für behindertes Kind
Eltern schulden einem behinderten Kind auch für die Zeit nach Vollendung des 27. Lebensjahres Unterhalt (§§ 1601 ff. BGB). Nach Vollendung des 21. Lebensjahres tritt nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG ein Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger aber nur ein, wenn die Inanspruchnahme ausnahmsweise keine unbillige Härte bedeutet. Für diese Beurteilung sind nicht nur die materiellen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, sondern auch immaterielle Umstände. So entspricht der Rechtsübergang auch bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen, bei denen die volle Inanspruchnahme zu keiner wirtschaftlichen Einschränkung führt, nur zu <4/5> der Billigkeit, wenn sich die Eltern trotz der Heimunterbringung jahrelang und weiterhin um das volljährige und seit seiner Geburt schwer behinderte Kind küm...