Arbeitslohn trotz eines zivilrechtlich unwirksamen Dienstverhältnisses
Leitsatz
1) Einnahmen i.S. des § 19 EStG setzen nicht zwingend das zivilrechtlich wirksame Bestehen eines Dienstverhältnisses i.S.
des § 611 BGB zwischen dem Zahlenden und dem Zahlungsempfänger voraus.
2) Unter § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen alle auf Leistungsaustausch gerichteten Beziehungen, die einen gleichgelagerten wirtschaftlichen
Erfolg zeitigen wie ein Arbeitsverhältnis.
3) Zahlungen bleiben auch dann im Jahr des Zuflusses gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig, wenn das BAG nachfolgend
feststellt, dass kein wirksames Arbeitsverhältnis (mehr) bestand; Rückzahlungen sind (erst) im Jahr der Rückzahlung als negative
Einnahmen zu erfassen.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 3 DStRE 2015 S. 462 Nr. 8 EFG 2014 S. 843 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 16/2014 S. 1135 SAAAE-60610