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FG Münster Urteil v. - 2 K 4490/12 EFG 2014 S. 801 Nr. 10

Gesetze: AO § 70 Abs 1 und Abs 2AO § 191 Abs 1AO § 370 Abs 1AO §§ 34, 35

Verfahren

Haftung des Vertretenen nach § 70 AO

Leitsatz

1) Eine GmbH, deren Geschäftsführer Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung durch einen Kunden geleistet hat, kann gemäß § 70 AO als Haftungsschuldner für die Steuerschulden des Kunden in Anspruch genommen werden.

2) Vermögensvorteil i.S.v. § 70 Abs. 2 Satz 1 AO kann jeder wirtschaftliche Vorteil sein, der ohne die Tat des Vertreters - hier des Geschäftsführers - beim Vertretenen - hier der GmbH - nicht eingetreten wäre. Hierzu zählt auch die Sicherung der Geschäftsbeziehung des Vertretenen zu einem Kunden.

3) Eine Exkulpation nach § 70 Abs. 2 Satz 2 AO wegen sorgfältiger Auswahl und Beaufsichtigung des Vertreters gelingt nicht, wenn der Vertreter nicht nur Geschäftsführer der in Haftung genommenen GmbH, sondern auch deren Gesellschafter ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 801 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 15/2014 S. 1054
PStR 2014 S. 112 Nr. 5
PStR 2014 S. 313 Nr. 12
GAAAE-60598

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FG Münster, Urteil v. 10.12.2013 - 2 K 4490/12

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