1. Ein Steuerpflichtiger muss auch im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG seine Betriebseinnahmen und -ausgaben
– sei es durch entsprechende Aufzeichnungen einschließlich Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage – so festhalten,
dass das FA diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann.
2. Dokumentiert der Steuerpflichtige seine Betriebseinnahmen in Kassenberichten, ist das FA zur Schätzung befugt, wenn diese
wiederholt korrigiert und in sich widersprüchlich sind.
3. Bei Geldeinlagen in den Gewerbebetrieb unterliegt der Steuerpflichtige einer erhöhten Mitwirkungspflicht.
4. Unaufgeklärte Kapitalzuführungen können bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht als nicht versteuerte Einnahmen gewürdigt
werden.
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