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BFH 24.9.2013 VI R 20/13, BBK 7/2014 S. 315

Steuerrecht | Entfernungspauschale bei mautpflichtiger Straßenverbindung

Die Entfernungspauschale richtet sich auch dann nach der kürzesten Straßenverbindung, wenn zur kürzesten Straßenverbindung ein mautpflichtiger Tunnel gehört, den der Arbeitnehmer mit seinem Moped nicht befahren darf.

[i]Tunnel war für Mopeds gesperrtIm Streitfall fuhr ein Arbeitnehmer mit seinem Moped 27 km zur Arbeit. Die kürzeste Straßenverbindung wäre ein mautpflichtiger Tunnel gewesen, der mit einem Moped aber nicht befahren werden durfte; die Entfernung hätte dann nur neun km betragen.

[i]Mautpflicht ist irrelevant Der BFH berücksichtigte eine Entfernungspauschale nur für eine Strecke von neun km. Bei der Ermittlung der kürzesten Straßenverbindung sind auch mautpflichtige Straßen zu berücksichtigen, weil die Entfernungspauschale unabhängig von den tatsächlich entstehenden Kosten ermittelt wird. [i]Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig Unbeachtlich war ferner, d...

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