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FG Niedersachsen 16.10.2013 9 K 124/12, BBK 7/2014 S. 314

EÜR | Widerruf eines Wechsels der Gewinnermittlungsart

Ein Steuerpflichtiger kann seinen Wechsel der Gewinnermittlungsart bis zum Eintritt der Bestandskraft widerrufen und zur ursprünglichen Gewinnermittlungsart zurückkehren. Kehrt der Steuerpflichtige zur Bilanzierung zurück und widerruft er damit seinen Wechsel zur EÜR, muss er aber zu Beginn des Wirtschaftsjahres eine Eröffnungsbilanz erstellt, eine kaufmännische Buchführung eingerichtet und auf der Grundlage einer Inventur einen Jahresabschluss erstellt haben .

[i]Wechsel zur EÜR und anschließender Widerruf Im Streitfall bilanzierte ein Landwirt bis einschließlich 2007. Für 2008 reichte er eine EÜR im Sinne von § 4 Abs. 3 EStG ein und machte eine Teilwertabschreibung geltend. Nachdem das FA die Teilwertabschreibung im Rahmen der EÜR nicht anerkannt hatte, reichte der Landwirt im Einspruchsverfahren eine Bilanz ein.

[i]Widerruf bis zur Bestandskraft zulässigDas FG sah hi...

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