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BFH 13.11.2013 I R 45/12, NWB 14/2014 S. 971

Körperschaftsteuer | Zur Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bei einer Organschaft

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Wird ein Gewinnabführungsvertrag auf die gesetzliche Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG abgeschlossen, scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft weder daran, dass der Vertrag aus wichtigem Grund kündbar ist, noch daran, dass die Organgesellschaft nachfolgend ihr Wirtschaftsjahr umstellt und den Gesamtzeitraum von fünf Zeitjahren durch Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres verkürzt (Abgrenzung zum , BStBl 2011 II S. 727). (2) Wird der Gewinnabführungsvertrag vorzeitig aufgehoben, weil er aus Sicht der Parteien seinen Zweck der Konzernverlustverrechnung erfüllt hat, liegt kein unschädlicher wichtiger Kündigungsgrund i. S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG vor.

Anmerkung:

Im Streitfall wurde der Gewinnab...

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