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Problemkinder im Erbrecht
Gestaltungsmöglichkeiten durch Testament, Verzicht und Ausschlagung
Unter Problemkindern in der erbrechtlichen Gestaltung sollen Abkömmlinge mit oder mit erwartbarem Leistungsbezug durch einen Sozialleistungsträger zu verstehen sein. Ein prägnantes und in der Literatur oft behandeltes Beispiel sind behinderte Kinder (vgl. Mensch BWNotZ 2009 S. 162; Bengel ZEV 1994 S. 29; Baltzer ZEV 2008 S. 116; Dreher/Görner NJW 2011 S. 1761; Litzenburger RNotZ 2004 S. 138; Weidlich ZEV 2001 S. 94; Nieder NJW 1994 S. 1264; Tersteegen ZEV 2008 S. 121; Ruby ZEV 2006 S. 66). Im Zusammenhang mit der erbrechtlichen Gestaltung von sog. Behindertentestamenten stellen sich für den Kautelarjuristen Fragestellungen, die einerseits den Bereich des erbrechtlich Denkbaren mit dem Bereich des sozialrechtlich Zulässigen verknüpfen. Dem Sozialrecht kommt in diesem Zusammenhang eine verstärkte Bedeutung zu. Der Notar ist im Rahmen der Gestaltung sicherer erbrechtlicher Lösungen gehalten, eine Konstruktion zu finden, die nicht in einen Konflikt mit den Interessen der Allgemeinheit, repräsentiert durch den Sozialleistungsträger, gerät. Gleichzeitig ist es dem Notar ein ureigenes Anliegen, keine leistungseinschränkenden Klauseln zu schaffen, die der rechtlichen Überprüfung ni...