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NWB-EV Nr. 4 vom Seite 119

Das Ende der Cash-GmbH: Welche Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben?

Verschärfungen beim Verwaltungsvermögensbegriff und alternative Gestaltungsüberlegungen zur Übertragung von erbschaftsteuerlich nicht begünstigtem Vermögen

Dr. Stefan Königer

Durch das AmtshilfeRLUmsG wurde der Begriff des Verwaltungsvermögens verschärft, indem nun auch Finanzmittel nach Abzug von Schulden schädliches Verwaltungsvermögen darstellen, sofern sie 20 % des Werts des Betriebsvermögens übersteigen. Dies diente dem Ziel, den Cash-Gesellschaften die rechtliche Grundlage zu entziehen. Infolgedessen stellt sich die Frage, ob originär nicht begünstigtes Vermögen über alternative Gestaltungsinstrumente, die auf den abschließenden Katalog des Verwaltungsvermögens i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG gerichtet sind, weiterhin erbschaftsteuerfrei übertragen werden kann. [i]Siehe dazu Volker Schmidt und Ulrike Leyh, Begünstigungssystem für Betriebsvermögen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, Grundlagen, Stand: Juli 2013, NWB DokID NWB IAAAE-39381 sowie Kolb, Änderungen bei der Cash-GmbH durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, NWB EV 9/2013 S. 304 NWB OAAAE-43286

I. Problemstellung

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) vom (BGBl 2013 I S. 1809) wurden weite Teile des ursprünglich gescheiterten Jahressteuergesetzes(JStG) mit wenigen Änderungen umgesetzt. Hierunter fallen auch die Verschärfungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch die Einführung des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG, der das Ziel verfolgt, die bisher in der Praxis weit verbreiteten Steuergestaltungen mittels Cash-Gesellschaften zu unterbinden (BR-Drucks. 302/12 S. 115).

So stellt nach der gesetzlichen Neuregelu...

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