BGH Beschluss v. - IV ZR 158/13

Instanzenzug: BGH

Gründe

1 Die Anhörungsrüge sowie der Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig. In Verfahren, in denen -wie hier vor dem Bundesgerichtshof -Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO besteht, muss die Anh örungsrüge gemäß § 321a ZPO durch einen Schriftsatz eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts eingelegt werden (, NJW 2005, 2017). Dasselbe gilt für den Wiedereinsetzungsantrag (Zöller/Greger, ZPO 30 . Aufl. § 236 Rn. 2). Daran fehlt es hier jeweils.

2 Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG NJW 2008, 2635). Derartige selbständige Ver stöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Die Begründung des Senatsbeschlusses vom 8. Januar 2014 entspricht den Anforderungen des § 544 Abs. 4 ZPO.

3 Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen, weil für eine nicht fristgebundene Gegenvorstellung neben der Anhörungsrüge des § 321a ZPO kein Raum besteht. Im Übrigen gäbe sie dem Senat auch keine Veranlassung zu einer Änderung der Entscheidung.

Fundstelle(n):
NAAAE-60240