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BGH Beschluss v. - IX ZB 7/14

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Wegen § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (, NJW 2003, 70; vom - I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 5 jeweils mwN).

2 Der Gläubiger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Fundstelle(n):
HAAAE-60229