USt direkt digital Nr. 6 vom Seite 1

Umsatzsteuerstatistik 2012

Stephan Gerski | Produktmanager | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

rund 3,3 Millionen Unternehmen gaben im Jahr 2012 laut Bericht des Statistischen Bundesamtes eine Umsatzsteuer-Voranmeldung mit einem voraussichtlichen Rekord-Umsatz in Höhe von 5,8 Billionen € ab. Der Wert der Lieferungen und Leistungen (Umsatz) sowie die Zahl der Steuerpflichtigen ist gegenüber 2011 jeweils leicht um 1,1 % gestiegen. (Quelle: Destatis, Wiesbaden Pressemitteilung Nr. 103 vom ).

Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen ist ein heikles Thema. § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen i. S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG die Steuerschuldnerschaft nur dann auf den Leistungsempfänger verlagert wird, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

In seinem Beitrag „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen“ zeigt Ralf Walkenhorst die Konsequenzen für die Praxis auf.

Die Feststellungslast für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trifft grundsätzlich den Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt. In einigen Fällen, in denen die Lieferanten in Betrugsabsicht handelten oder der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer (unwissentlich) in einem Karussellbetrug eingebunden war, ist vielfach der Vorsteuerabzug dieses unternehmerischen Warenabnehmers streitig. Wesentlich für den Vorsteuerabzug ist, dass Lieferungen stattgefunden haben und dem Kunden die Verfügungsmacht verschafft wurde. Steuerberater Dr. Carsten Höink stellt in seinem Beitrag „Lieferung bei Betrugsabsicht des Lieferers“ die Anpassung der Verwaltungsauffassung dar und zieht ein ausführliches Fazit.

Beste Grüße

Stephan Gerski

Fundstelle(n):
USt direkt digital 6 / 2014 Seite 1
NWB IAAAE-60071