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FG München Urteil v. - 5 K 613/11 EFG 2014 S. 810 Nr. 10

Gesetze: EStG § 68 Abs. 1 S. 1, DBA Lettland, AO § 9, AO § 117 Abs. 3, AO § 121, AO § 122 Abs. 5, VwZG § 10 Abs. 1 Nr. 1

Öffentliche Zustellung eines Kindergeldaufhebungsbescheids bei Wegzug eines

zwei Jahre zuvor zugezogenen

Ausländers nach Lettland

Leitsatz

1. Meldet sich ein Kindergeld beziehender Ausländer zwei Jahre nach seinem Zuzug nach Deutschland ohne Nennung einer konkreten Anschrift nach Lettland ab, kann die Familienkasse ihre Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich einer Wohnanschrift auf das Inland und hier auf eine Anfrage beim Kreisverwaltungsreferat sowie bei der Bank, zu der das Kindergeld überwiesen wurde, beschränken, bevor sie eine öffentliche Zustellung des Kindergeldaufhebungsbescheids vornimmt. Für die Familienkasse bestanden in 2006 in Lettland Auskunftsmöglichkeiten weder nach einem DBA oder dem nicht für das Kindergeld geltenden EG-Amtshilfegesetz noch nach § 117 Abs. 3 AO oder der Absprache der BRD mit Lettland über einen Informationsaustausch vom (BMFv. , BStBl 2006, 359).

2. Die Familienkasse könnte bei der von ihr anzustellenden Ermessensabwägung hinsichtlich der öffentlichen Zustellung eines Kindergeldaufhebungsbescheids auch die besondere Mitteilungspflicht des Kindergeldberechtigten nach § 68 Abs. 1 S. 1 EStG berücksichtigen. Dass (diesbezügliche) Ermessenserwägungen nicht aktenkundig sind, begründet keinen Ermessensfehler, da die Anordnung der Zustellung keinen Verwaltungsakt darstellt und daher nicht der Begründungspflicht des § 121 AO unterliegt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 810 Nr. 10
WAAAE-60036

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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 16.01.2014 - 5 K 613/11

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