Haftung bei gewerbesteuerlicher Organschaft – Korrektur einer Mitteilung des FA über Zerlegungsanteil einer Betriebsstätte
des Organträgers
Leitsatz
Für eine allgemeine Leistungsklage mit dem Ziel der Korrektur einer – auf der Rechtsgrundlage des § 21 Abs. 3 i. V. m. Abs.
1 FVG für Zwecke der Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO erfolgten - Mitteilung des FA an die (in NRW belegene) hebeberechtigte
Gemeinde über Zerlegungsanteile, die auf eine von einem Organträger unterhaltene Betriebsstätte entfallen sollen, besteht
kein Rechtsschutzbedürfnis der als Organ eingestuften Gesellschaft.
Es obliegt allein der Gemeinde, ein Haftungsverfahren gegen die als Organ eingestufte Gesellschaft wegen rückständiger Gewerbesteuerschulden
selbständig durchzuführen, ohne dass dabei eine rechtliche Bindung an die von dem FA vermittelten Tatsachengrundlagen bestünde.
In diesem Haftungsverfahren sind im Rahmen der eigenständigen Prüfung sämtlicher Tatbestandsmerkmale der Haftungsnorm nebst
entsprechender Ermessensausübung in den Grenzen des § 166 AO Einwendungen gegen die der Haftung zugrundeliegende Steuerschuld
zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAE-60034
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 18.10.2013 - 12 K 1831/11 AO
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