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Umsatzsteuer | Bankenhaftung im Insolvenzfall
(1) Die von § 13c UStG vorausgesetzte Steuerfestsetzung kann sich aus einem Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid ergeben. Dieser erledigt sich durch den Umsatzsteuerjahresbescheid, so dass sich die Höhe der festgesetzten und bei Fälligkeit nicht entrichteten Steuer nach dem Jahresbescheid bestimmt. (2) Können Steuerbescheide aufgrund der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Zedenten nach § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. mit § 87 InsO nicht mehr ergehen, erledigt sich der Vorauszahlungsbescheid durch die Eintragung in die Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) oder im Fall des Bestreitens durch den gem. § 185 InsO i. V. mit § 251 Abs. 3 AO zu erlassenden Feststellungsbescheid (Bezug: § 13c UStG; § 251 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 AO; §§ 87, 178, 179, 185 InsO; Art. 205 MwStSystRL). S. 234
Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Ums...