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Kapitalerhöhung einer GmbH bei Insolvenz
In der Insolvenz der GmbH kann der Insolvenzverwalter eine bei Verfahrenseröffnung zwar beschlossene Kapitalerhöhung (vgl. §§ 55 ff. GmbHG) nur dann als Mittel der Masseanreicherung nutzbar machen, wenn die Satzungsänderung mit konstitutiver Wirkung in das Handelsregister eingetragen wurde (vgl. § 54 Abs. 1 und 3 GmbHG). Zwar ist der Gesellschafter insoweit im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft aufgrund des Übernahmevertrags sofort wirksam gebunden, wenn auch unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens der Kapitalerhöhung durch Eintragung. Sofern keine Registereintragung erfolgt ist, kann der Gesellschafterbeschluss jedoch auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgehoben werden. Der Insolvenzverwalter kann mithin die Gesellschafter nicht gegen deren Willen z...