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FG Düsseldorf | Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Bescheiden von Steuerbehörden in Drittstaaten
Im Streitfall war der Kl., ein japanischer Staatsangehöriger, seit dem 30. 6. 2000 Mitglied des Vorstands einer japanischen Gesellschaft mit Sitz in Tokio. Er wurde von Juni 2000 bis Juni 2002 als Geschäftsführer zu einer GmbH mit Sitz in Deutschland entsandt. Dort wurde er auf der Basis einer sog. Nettolohnvereinbarung tätig und hatte in dieser Zeit seinen Wohnsitz in Deutschland. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2000 und 2001 wurden die Einkünfte aus der Vorstandstätigkeit der deutschen Besteuerung unterworfen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der japanischen Firma kamen die japanischen Finanzbehörden zu dem Ergebnis, dass das Besteuerungsrecht für die Vorstandsbezüge des Kl. gem. Art. 16 DBA Japan auch Japan zusteht. Die Vorstandsbezüge wurden der Besteuerung in Japan unterworfe...