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Umwandlungsrecht | Keine Rechtsnachfolge qua Abspaltung in das personenbezogene WEG-Verwalteramt
Das Verwalteramt einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist grds. an die Person des Verwalters gebunden. Ob der Wohnungseigentümer dabei eine natürliche oder juristische Person ist, spielt keine Rolle. Wenn deshalb infolge einer Anteilsübertragung der Verwalter eine andere Rechtsperson wäre, schiede damit ein Übergang der Verwalterstellung aus. Dies gilt auch bei [i]Lemke, NWB 7/2014 S. 457 und NWB 12/2014 S. 860der Abspaltung/Ausgliederung eines Teilbetriebs (§ 131 Abs. 1 UmwG). Bewirkt aber die Umwandlung in diesen Fällen keinen Wechsel in der Person des Verwalters, wird die Eigentümergemeinschaft dadurch nicht verwalterlos, denn für die bei einer Veräußerung des Wohneigentums erforderliche Zustimmung bleibt der bisher bestellte Verwalter nach wie vor zuständig.
Zwar wurde insoweit , der eine solche Beschränkung ausdrücklich vorsah, wieder gestrichen (vgl. Gesetz vom 19. 4. 2007, BGBl 2007 I S. 542