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Bewertungsrecht | Verkehrswertnachweis nach Bestandskraft des Feststellungsbescheids
Bei der Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft- oder Grunderwerbsteuer kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass der gemeine Wert des Grundstücks niedriger als der vom Finanzamt ermittelte Wert ist (§ 138 Abs. 4, § 198 BewG). Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann nach Rn. 2 Abs. 5 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. 4. 2007 NWB UAAAC-44356 bzw. R B 198 Abs. 4 ErbStR 2011 auch ein zeitnah erzielter Kaufpreis des Grundstücks dienen, wenn er im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen ist. Mit Verfügung vom 12. 3. 2014 führt das Bayerische Landesamt für Steuern aus, dass eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht in Betracht kommt, wenn der Verkauf des Grundstücks erst nach der abschließenden Entscheidung des für die Feststellung des Grundstückswerts zuständigen Amtsträgers erfolgt. Der nachträ...