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Abgabenordnung | Einordnung einer ausländischen Gesellschaft als Körperschaft oder als Personengesellschaft
Beteiligen sich mehrere inländische Personen an einer ausländischen Personengesellschaft, Bauherren- oder Grundstücksgemeinschaft, sind die Einkünfte gesondert und S. 894einheitlich festzustellen, weil auch diese Einkünfte grds. der deutschen Besteuerung unterliegen. Eine Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a und Abs. 2 AO kommt nicht in Betracht, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat ein DBA besteht, wonach diesem das ausschließliche Besteuerungsrecht für die inländischen Beteiligten zusteht. Gestattet das DBA die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG, sind nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO die ausländischen Einkünfte zu diesem Zweck gesondert und einheitlich festzustellen. Ist nur ein inländischer Steuerpflichtiger an einer ausländischen Personengesellschaft oder Grundstücksgemeinschaft beteiligt, sind die erf...