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Finanzgerichtsordnung; | neues Revisionsrecht ,,Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung'' (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n. F.)
Der in § 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative FGO n. F. vorgesehene Revisionszulassungsgrund umfasst die bisherige Divergenz i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a. F., geht aber darüber hinaus. Insbes. kommt es nicht darauf an, welches Gericht die Entscheidung, von der abgewichen wird, getroffen hat. Darüber hinausgehend wird im Schrifttum eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. für erforderlich gehalten, wenn das FG einen vom BFH aufgestellten Rechtssatz im Ergebnis falsch auslegt oder anwendet, ohne einen abweichenden Rechtssatz zu bilden (, n. v.). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, soweit sie über die schon bisher in derartigen Fällen - unter dem Gesichtspunkt der grds. Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a. F. - für möglich gehaltene Revisionszulassung hinausgeht, konnte im Streitfall offen bleiben.