BFH Urteil v. - IX R 11/13 BStBl 2014 II S. 385

Fremdwährungsgeschäfte

Leitsatz

Mit der Entgegennahme eines Fremdwährungsguthabens als Gegenleistung für die Veräußerung von Wertpapieren werden beide Wirtschaftsgüter getauscht, d.h. die Wertpapiere veräußert und das Fremdwährungsguthaben angeschafft.

Gesetze: EStG § 17, EStG § 23

Instanzenzug: (EFG 2013, 779) (Verfahrensverlauf),

Gründe

I.

1 Streitig ist, in welcher Höhe bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, im Veranlagungszeitraum 1999 (Streitjahr) ein Verlust aus der Veräußerung von im Jahr 1998 angeschaffter Fremdwährung zu berücksichtigen ist.

2 Die Klägerin erwarb am für 1.088.778.000 DM insgesamt 600.000.000 US-$ (Wechselkurs 1,81463 DM/US-$), die auf einem Kontokorrentkonto bei der Bank gutgeschrieben wurden. Noch am gleichen Tag erwarb sie insgesamt 4 850 000 Anteile am X-Fonds (WKN XXX, ISIN YYY), einem geldmarktnahen Fonds in US-$ mit dem Anlageziel einer von Zins- und Währungsschwankungen weitgehend unabhängigen geldmarktnahen Wertentwicklung in US-$.

3 Am veräußerte die Klägerin insgesamt 2 940 772 Anteile am X-Fonds. Der Nettoerlös von rd. 380.000.000 US-$ wurde dem Fremdwährungskonto mit Valuta am gutgeschrieben. Von diesem Betrag wurden 310.000.000 US-$ in das US-Geschäft der Klägerin eingelegt. 70.000.000 US-$ tauschte die Klägerin am wieder bei einem Wechselkurs von 1,68000 DM/US-$ in 117.600.000 DM um.

4 In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen des Jahres 1999 erklärte die Klägerin einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 9.389.426 DM, der sich daraus ergebe, dass am bei einem Wechselkurs von 1,81463 DM/US-$ 70.000.000 US-$ angeschafft worden seien, die zu einer Belastung von 127.024.100 DM geführt hätten, während sie beim Rücktausch eben dieses Betrages von 70.000.000 US-$ am bei einem Wechselkurs von 1,68000 DM/US-$ nur 117.600.000 DM zurückerhalten habe. Der erlittene Verlust (9.424.100 DM) sei noch mit einem, aus einem anderen Geschäftsvorfall stammenden Veräußerungsgewinn in Höhe von 34.674 DM zu saldieren. Mithin ergebe sich für die Klägerin im Jahr 1999 ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 9.389.426 DM.

5 In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) stehenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1999 erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) den von der Klägerin geltend gemachten Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften zunächst an. Im Anschluss an eine Außenprüfung in den Jahren 2005 bis 2008 kam das FA zum Ergebnis, dass lediglich ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 91.326 DM anzuerkennen sei. Bei der Berechnung des geltend gemachten Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften sei nicht der , sondern der als Anfangsstichtag heranzuziehen. Das FA änderte entsprechend gemäß § 164 Abs. 2 AO die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Klägerin für das Jahr 1999.

6 Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 779 veröffentlichten Urteil, das FA habe den streitigen Verlust zutreffend angesetzt. Denn die Klägerin habe keine Festgeldanlage in Fremdwährung getätigt, sondern am Anteile an einem Investmentfonds gekauft. Sie habe damit entgeltlich von einem Dritten eigenständige Wirtschaftsgüter —die Fondsanteile— erworben, diese am wieder veräußert und den Erlös in Fremdwährung vereinnahmt. Die Klägerin könne mit ihrer Argumentation, dass sie mit dem Rücktausch der 70.000.000 US-$ in DM am (bei einem Wechselkurs von 1,68000 DM/US-$) einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 9.389.426 DM berücksichtigt wissen wolle, nur durchdringen, wenn man bezüglich des An- und Verkaufs der Anteile am X-Fonds das sog. Stichtagsverfahren anwendete. Demgegenüber habe das FA zutreffend zum Zeitpunkt des An- und Verkaufs nicht nur die Wertdifferenz des Wertpapiers in US-$ an sich, sondern auch den jeweiligen Währungs-Wechselkurs an diesen beiden Tagen (Wechselkurs am von 1,81463 DM/US-$ bei Ankauf der Wertpapiere sowie Wechselkurs am von 1,68180 DM/US-$ bei Verkauf der Wertpapiere) zugrunde gelegt (Zeitbezugsverfahren).

7 Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das FG habe nicht berücksichtigt, dass das Wirtschaftsgut „Fremdwährung” das Wirtschaftsgut „Fondsanteil” überlagere (also als zweites Wirtschaftsgut neben diesem bestehe), zumindest solange der Fremdwährungsbereich nicht verlassen werde. Fremdwährungskapital werde erst dann veräußert und gelte als zugeflossen, wenn es den Fremdwährungsbereich im Sinne eines marktoffenbaren Veräußerungsvorgangs verlasse. Erst in diesem Zeitpunkt lägen die Realisation eines Fremdwährungsgeschäfts und ein tatsächlicher Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor.

8 Die Überlegung, in der Anlage der Fremdwährung in Wertpapieren einen Veräußerungsvorgang des nämlichen Wirtschaftsguts „Fremdwährung” zu sehen, basiere lediglich auf einer gesetzeswidrigen Fiktion, denn tatsächlich sei die Hingabe der Fremdwährung nur die Gegenleistung bei der Abwicklung des Kaufvertrags. Der Kauf und Verkauf der Wertpapiere werde nämlich im Bereich der Fremdwährung vollzogen, und der Steuerpflichtige habe zu keiner Zeit die freie Verfügung über den ursprünglich eingesetzten DM-Betrag. Er bleibe vielmehr über den ganzen Zeitraum der Wertpapieranlage in der Fremdwährung gebunden.

9 Das (BFHE 236, 362, BStBl II 2012, 564) habe Einkünfte i.S. des § 17 EStG zum Gegenstand. Diese entstünden zwar durch Veräußerung von Kapitalanteilen im Privatvermögen, seien jedoch kraft Fiktion den gewerblichen Einkünften zuzurechnen. Bei gewerblichen Einkünften unterlägen Wertveränderungen aus Währungsgeschäften dem steuerlichen Bereich und seien steuerverhaftet.

10 Bei Wertpapiertransaktionen in Fremdwährung werde das Fremdwährungsrisiko mangels Zuflusses überhaupt nicht realisiert, sondern nur verlagert. Die Verlagerung des Fremdwährungsguthabens als solche führe jedoch nicht zu einem Vermögenszuwachs i.S. des § 11 Abs. 1 EStG.

11 Die Klägerin beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999 vom , geändert durch den Bescheid vom und vom , zuletzt geändert durch den Bescheid vom , in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG von - (minus) 91.326 DM auf - (minus) 9.389.426 DM festgesetzt werden.

12 Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13 Abzustellen sei auf das BFH-Urteil in BFHE 236, 362, BStBl II 2012, 564, in dem der BFH sich für den Bereich des § 17 EStG für das Zeitbezugsverfahren entschieden habe. Gleiches habe für § 23 EStG zu gelten.

14 Unzutreffend sehe die Klägerin in der Hingabe der Fremdwährung zum Erwerb von Wertpapieren ähnlich der Hingabe von Geld nur die „Gegenleistung bei der Abwicklung des Kaufvertrags”. Ausgehend davon, dass es sich bei einem Fremdwährungsguthaben um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handele, liege vielmehr ein Tausch vor, der auf der einen Seite zu einem Anschaffungs- und auf der anderen Seite zu einem Veräußerungsvorgang führe.

15 Die Klägerin verkenne, dass sich die erhöhte Leistungsfähigkeit nicht erst beim Rücktausch der Währung zeige, sondern auch in der Kaufkraft im Vergleich zur Landeswährung, die sich im Einsatz der Fremdwährung zum Erwerb anderer Wirtschaftsgüter realisiere.

II.

16 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Zutreffend hat das FG den streitigen Fremdwährungsverlust der Klägerin aus dem Umtausch in DM am nicht ausgehend vom Wechselkurs DM/US-$ am , sondern nach dem Wechselkurs am berechnet.

17 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als den in Nr. 1 der Vorschrift genannten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, insbesondere bei Wertpapieren, als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung —unter Beachtung des auch insoweit geltenden Grundsatzes der Nämlichkeit (vgl. , BFHE 173, 107, BStBl II 1994, 591; vom IX R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712)— nicht mehr als ein Jahr beträgt (sog. gestreckter oder zweiaktiger Tatbestand; vgl. , BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.1.b; insgesamt , BFH/NV 2010, 387). Das gilt auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des , BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter B.III.2.d bb).

18 Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts können auch Fremdwährungsbeträge sein. Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines bereits vorhandenen Wirtschaftsguts von einem Dritten, Veräußerung die entgeltliche Übertragung auf einen Dritten (vgl. , BFHE 232, 337, BStBl II 2011, 491, m.w.N.). Eine Anschaffung bzw. Veräußerung kann auch im Wege des Tausches erfolgen (vgl. , BFHE 222, 484, BStBl II 2009, 13; vom IX R 41/10, BFH/NV 2011, 1850). Fremdwährungsbeträge werden insbesondere angeschafft, indem sie gegen Umtausch von nationaler Währung erworben werden, und veräußert, indem sie in die nationale Währung zurückgetauscht oder in eine andere Fremdwährung umgetauscht werden (, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469). Dabei wird die Wertsteigerung im Privatvermögen in Form eines erzielten Kursgewinns nach § 23 EStG durch einen marktoffenbaren Veräußerungsvorgang realisiert und steuerbar, wenn die ausländische Währung in nationale Währung zurückgetauscht wird. In dem durch den günstigen/ungünstigen Rücktausch erhöhten/geminderten Betrag in nationaler Währung liegt der Zufluss des Veräußerungspreises i.S. von § 23 letzter Absatz i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG (BFH-Urteil in BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469).

19 2. Im Streitfall hat die Klägerin die am in DM zurückgetauschte und damit veräußerte Fremdwährung von 70.000.000 US-$ nicht schon am , sondern erst am angeschafft, indem sie diese Fremdwährung gegen X-Fondsanteile eingetauscht hat.

20 a) Fondsanteile wie Fremdwährungsguthaben stellen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter dar.

21 Mit der Hingabe des Fremdwährungsguthabens von 600.000.000 US-$ zum Kauf von 4 850 000 X-Anteilen am hat die Klägerin beide Wirtschaftsgüter getauscht, d.h. die X-Anteile erworben und die US-$ veräußert. Der Preis für die Veräußerung der X-Anteile am waren 380.000.000 US-$, d.h. dieses Fremdwährungsguthaben wurde am angeschafft und z.T. —in Höhe von 70.000.000 US-$— am in DM umgetauscht, d.h. veräußert.

22 Das zum Kurs von 1,81463 DM/US-$ am angeschaffte Fremdwährungsguthaben ist danach nicht mehr das nämliche, welches am in Höhe von 70.000.000 US-$ umgetauscht wurde. Vielmehr wurden die ursprünglichen 600.000.000 US-$ vollständig für den Anteilserwerb am verbraucht. Erst durch die Veräußerung der X-Anteile am erlangte die Klägerin wieder neue US-$, die dann am als nämliche Wirtschaftsgüter veräußert werden konnten.

23 b) Diese Lösung des Streitfalls entspricht der Rechtsprechung des Senats zu § 17 EStG, wonach zur Berechnung des Auflösungsgewinns aus einer in ausländischer Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sowohl die Anschaffungskosten als auch der Veräußerungspreis zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens in € umzurechnen sind und nicht lediglich der Saldo des in ausländischer Währung errechneten Veräußerungsgewinns/Veräußerungsverlustes zum Zeitpunkt der Veräußerung (BFH-Urteil in BFHE 236, 362, BStBl II 2012, 564). Dies ist vor der parallelen Tatbestandsstruktur von § 23 EStG und § 17 EStG auch geboten. Nach beiden Vorschriften ist die Wertdifferenz eines Wirtschaftsguts zwischen zwei Stichtagen zu besteuern. Alle wertbildenden Faktoren des jeweiligen Wirtschaftsguts sind deshalb zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Veräußerung zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
BStBl 2014 II Seite 385
BB 2014 S. 725 Nr. 13
BFH/NV 2014 S. 764 Nr. 5
BFH/PR 2014 S. 186 Nr. 6
BStBl II 2014 S. 385 Nr. 9
DB 2014 S. 6 Nr. 12
DB 2014 S. 690 Nr. 13
DStR 2014 S. 582 Nr. 12
DStRE 2014 S. 505 Nr. 8
DStZ 2014 S. 299 Nr. 9
ErbStB 2014 S. 118 Nr. 5
FR 2014 S. 656 Nr. 14
HFR 2014 S. 410 Nr. 5
KÖSDI 2014 S. 18798 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 13/2014 S. 890
StB 2014 S. 93 Nr. 4
StBW 2014 S. 242 Nr. 7
StBW 2014 S. 615 Nr. 16
StuB-Bilanzreport Nr. 7/2014 S. 271
Ubg 2014 S. 267 Nr. 4
WPg 2014 S. 502 Nr. 9
AAAAE-59408