BGH Beschluss v. - IX ZR 96/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2 1. Zu Unrecht rügt der Beklagte eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, soweit das Berufungsgericht eine Zahlung der Schuldnerin auf ihre Haftungsschuld (§ 73 AO) zugrunde gelegt hat.

3 Das Berufungsgericht ist ausweislich der Urteilsgründe auf der Grundlage der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgegebenen Erklärung, von der bestehenden steuerlichen Organschaft Kenntnis gehabt zu haben, zu der Annahme gelangt, für den Beklagten sei offensichtlich gewesen, dass die Schuldnerin auf ihre Haftungsschuld aus § 73 AO gezahlt habe. Diese tatbestandlichen Feststellungen können mangels Einlegung eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO) in dem Beschwerdeverfahren nicht mehr mit Verfahrensrügen angegriffen werden, sondern sind als bindend zugrunde zu legen (vgl. , BGHZ 188, 373 Rn. 12; vom - IV ZR 233/11, WM 2013, 1115 Rn. 19). Der Beklagte war prozessual nicht gehindert, etwaiges gegenteiliges früheres Vorbringen im Einvernehmen mit dem Kläger zu modifizieren (Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 288 Rn. 20). Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht das Parteivorbringen nicht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gewürdigt. Überdies legt der Umstand, dass die Schuldnerin der Beklagten sicherungshalber Kraftfahrzeuge übereignet hatte, eine Zahlung der Schuldnerin auf die gegen sie selbst gerichtete und nicht auf eine fremde Verbindlichkeit nahe.

4 2. Ohne Erfolg macht die Beschwerde den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) geltend, soweit das Berufungsgericht "auf der Grundlage des von ihm angenommenen Sachverhalts der Rechtsprechung des erkennenden Senats folgt, die in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht".

5 Nach dem Inhalt der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine Divergenz zum , BFHE 226, 391) nicht gegeben. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist im entscheidenden Punkt anders gelagert, weil für das Finanzamt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts offensichtlich war, dass nicht auf die Umsatzsteuerschuld, sondern auf den Haftungsanspruch geleistet wurde (vgl. , BGHZ 192, 221 Rn. 37).

Fundstelle(n):
LAAAE-59319