Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2 1. Die sich ständig erneuernden Zahlungen sind keine Teilakte eines einheitlichen Vorgangs, sondern anfechtungsrechtlich voneinander zu trennen (vgl. , BGHZ 170, 276 Rn. 9). Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist mithin isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen (, BGHZ 174, 228 Rn. 18).
3 2. Da das Gehalt der Ehefrau des Schuldners jeweils auf das Konto des Schuldners überwiesen wurde, sind die Mittel zunächst in dessen Vermögen gelangt. Hat der Schuldner damit die Mittel auch nur vorübergehend seinem Vermögen einverleibt, liegt in der Auskehr auf das Darlehenskonto eine seine Gläubiger benachteiligende Deckungshandlung (, WM 2010, 1986 Rn. 21).
Fundstelle(n):
RAAAE-59317