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Kirchensteuer und Kapitaleinkünfte
Zwischen Gesetzestreue und Gottvertrauen
Dieser Beitrag ist Teil der Beilage .
Die Kirchensteuer wird in der Praxis oftmals vernachlässigt. Hintergrund ist zum einen, dass sie nur verhältnismäßig wenige Steuerpflichtige trifft. Zum anderen besteht bei der Kirchensteuer rechtlich (und moralisch?) wenig Handlungsspielraum. Einige Probleme bereitet die Kirchensteuer bei Kapitaleinkünften. Ab dem muss hier ein neues Verfahren beachtet werden (s. ausführlich Schmidt, NWB 13/2014 S. 922).
In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) sind aufrufbar:
ein infoCenter-Beitrag „Kirchensteuer“ NWB SAAAB-13227
ein Überblick über die Kirchensteuersätze aller Bundesländer NWB PAAAB-04665
das Formular „Erklärung zum Sperrvermerk“ NWB JAAAC-72964
I. Überblick
[i]Kirchensteuer fällt unter § 3 AODie Kirchensteuer ist – obwohl sie nicht dem Staat, sondern den Kirchen zusteht – eine Steuer nach § 3 AO. Insgesamt belief sich das aggregierte Kirchensteuervolumen (katholische und evangelische Kirche) im Jahr 2011 auf ca. 9 Mrd. €. Rein technisch erfolgt der Einzug der Steuer oftmals über die Finanzämter, deren Verwaltungsaufwand durch einen Anteil am Steueraufkommen vergütet wird.
Das Kirchensteuerrecht wurzelt im Landesrecht. Zwischen den Ländern unterscheiden sich die Gesetze in einzelnen Punkten, beispielsweise in der Höhe des Steuersatzes.