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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 V 259/13

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, UStG § 14 Abs. 2 Satz 2, UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5, UStG § 2 Abs. 1 Satz 1, UStG § 2 Abs. 1 Satz 3, AÜG § 10 Abs. 1 Satz 1, AO § 41 Abs. 1 Satz 1, AO § 41 Abs. 2 Satz 2

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus "Strohmanngeschäften"; Leistungsbeschreibung bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung

Leitsatz

1. Wird ein "Strohmann" in eine Liefer- oder Leistungsbeziehung zwischengeschaltet, sind die "Strohmanngeschäfte" nur dann unbeachtlich, wenn sie lediglich zum Schein abgeschlossen werden, d. h. wenn die Rechtswirkungen der Geschäfte nach dem Willen der Vertragsparteien unmittelbar zwischen dem "Hintermann" und dem Leistungsempfänger eintreten sollen. Allein die Weisungsgebundenheit des "Strohmanns" gegenüber dem "Hintermann" steht der Unternehmereigenschaft des "Strohmanns" und der Leistungserbringung durch ihn nicht entgegen.

2. Da das Umsatzsteuerrecht an tatsächliche Leistungsvorgänge anknüpft und nicht an die zivilrechtliche Wirksamkeit der zugrunde liegenden Verträge, schließt das Fehlen einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung das Vorliegen entsprechender Umsätze nicht aus.

3. Für die nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG erforderliche Leistungsbezeichnung in einer Rechnung genügt es, statt der Leistungshandlung den beim Leistungsempfänger eintretenden Erfolg zu beschreiben. Die Angabe bestimmter Arbeiten reicht daher, sofern kein anderer Leistungsgegenstand in Betracht kommt als entweder die Ausführung der beschriebenen Arbeiten oder die Überlassung von Arbeitskräften hierfür.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 15/2014 S. 1053
PStR 2014 S. 250 Nr. 10
StBW 2014 S. 329 Nr. 9
WAAAE-57704

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 29.01.2014 - 3 V 259/13

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