Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus "Strohmanngeschäften";
Leistungsbeschreibung bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung
Leitsatz
1. Wird ein "Strohmann" in
eine Liefer- oder Leistungsbeziehung zwischengeschaltet, sind die "Strohmanngeschäfte" nur
dann unbeachtlich, wenn sie lediglich zum Schein abgeschlossen werden,
d. h. wenn die Rechtswirkungen der Geschäfte nach dem Willen
der Vertragsparteien unmittelbar zwischen dem "Hintermann" und
dem Leistungsempfänger eintreten sollen. Allein die Weisungsgebundenheit
des "Strohmanns" gegenüber dem "Hintermann" steht
der Unternehmereigenschaft des "Strohmanns" und
der Leistungserbringung durch ihn nicht entgegen.
2. Da das Umsatzsteuerrecht an tatsächliche
Leistungsvorgänge anknüpft und nicht an die zivilrechtliche
Wirksamkeit der zugrunde liegenden Verträge, schließt
das Fehlen einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
das Vorliegen entsprechender Umsätze nicht aus.
3. Für die nach § 14 Abs.
4 Nr. 5 UStG erforderliche Leistungsbezeichnung in einer Rechnung
genügt es, statt der Leistungshandlung den beim Leistungsempfänger
eintretenden Erfolg zu beschreiben. Die Angabe bestimmter Arbeiten
reicht daher, sofern kein anderer Leistungsgegenstand in Betracht kommt
als entweder die Ausführung der beschriebenen Arbeiten
oder die Überlassung von Arbeitskräften hierfür.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 15/2014 S. 1053 PStR 2014 S. 250 Nr. 10 StBW 2014 S. 329 Nr. 9 WAAAE-57704
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 29.01.2014 - 3 V 259/13
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