Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten nach dem Bremisches Vergnügungssteuergesetz in der im Jahr 2011 gültigen Gesetzesfassung
nicht verfassungswidrig
Finanzrechtsweg für bremische Vergnügungssteuer
Leitsatz
1. Die Erhebung von Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten nach dem Bremischen Vergnügungssteuergesetz i. d. F. v.
(VergnStG BR n.F., BremGBl vom , 83) i. V. m. dem Bremischen Spielhallengesetz i. d. F. v. (BremGBl vom
, 327) i. V. m. der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) ist trotz eines Steuersatzes von
20 % der Einspielergebnisses nicht verfassungswidrig, verstößt insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Abwälzbarkeit auf
die Spieler nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 BremVerf) oder die Freiheit der
Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 2 BremVerf), hat keine erdrosselnde Wirkung und erfasst den Spieleraufwand,
um dessen Besteuerung es bei der Vergnügungssteuer geht, weitgehend wirklichkeitsgerecht.
2. Auch der Umstand, dass die Umsatzsteuer bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer nicht herauszurechnen
ist, steht mit höherrangigem Recht im Einklang.
3. Die Bremische Vergnügungssteuer stellt eine Aufwandsteuer i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG dar, für die das Land Bremen ungeachtet
dessen eine Gesetzgebungskompetenz hat, dass der Gesetzgeber mit dem VergnStG BR n. F. einen Lenkungszweck verfolgt, der nach
Ansicht der Klägerin die Finanzfunktion der Steuer verdränge, nicht gleichheitsgerecht ausgestaltet sei und primär das Verhalten
des Automatenaufstellers und nicht das des Spielers betreffe.
4. Für die Vergnügungssteuer nach dem Bremisches Vergnügungssteuergesetz ist der Rechtsweg zu den FG eröffnet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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