Umstrukturierungsmaßnahmen sowie schlüssiges (und auch umgesetztes) Betriebskonzept sind gewichtige Beweisanzeichen für die
Einkunftserzielungsabsicht
Leitsatz
1. Das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen ist im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten
bei langjährigen Verlusten ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht.
2. Ein während des Verfahrens vorgelegter einseitiger „Businessplan”, der kurzfristig das Erzielen von Gewinnen ausweist,
ist von vornherein nicht zum Nachweis eines schlüssigen Betriebskonzepts von Anfang an geeignet. Auch für die zu treffende
Prognose ist der Plan unbeachtlich, wenn er nicht eingehalten wurde.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 9 DStRE 2015 S. 706 Nr. 12 XAAAE-57692
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