Steuerminderung nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens ohne Einfluss auf die Aussetzungszinsen
Treu und Glauben verdrängt gesetztes Recht nur ausnahmsweise
Zinssatz für Aussetzungszinsen ist nicht verfassungswidrig
Leitsatz
1. Für die Aussetzungszinsen kommt es allein auf das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens an. Davon unabhängige, spätere Änderungen
der Festsetzung (im Streitfall aufgrund einer später möglicherweise erfolgenden Rückgängigmachung der nach § 17 EStG steuerpflichtigen
Anteilsveräußerung oder Minderung des Kaufpreises infolge Vergleichs oder rechtskräftigen Urteils) haben auf die Höhe der
Aussetzungszinsen keinen Einfluss.
2. Der Grundsatz von Treu und Glauben verdrängt gesetztes Recht – hier die Aussetzungszinspflicht – nur in besonders liegenden
Fällen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmten Verhalten der Verwaltung – hier die Nichterhebung von
Aussetzungszinsen – nach allgemeinem Rechtsgefühl in so hohem Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen.
3. Für die Frage der Verhältnismäßigkeit von Aussetzungszinsen kommt es nicht auf den Zinsnachteil des Fiskus an, den dieser
dadurch erleidet, dass er aufgrund der Aussetzung zwischenzeitlich in entsprechendem Umfang höhere Darlehen aufnehmen muss,
sondern ausschließlich auf den Vorteil, den der Steuerpflichtige durch die Aussetzung erhält. Bei Bestimmung der abzuschöpfenden
Liquiditätsvorteile ist primär der Steuerpflichtige in den Blick zu nehmen, der mit Kredit arbeitet (arbeiten muss), und wenn,
dann nur nachrangig derjenige Steuerpflichtige, der seine Guthaben verwaltet und anlegt.
4. Der Zinssatz für Aussetzungszinsen in Höhe von 6 % p. a. ist auch derzeit noch und erst recht im Streitzeitraum (Zinslauf
von November 2004 bis März 2011) als „laufzeitabhängiges Entgelt für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen oder vorenthaltenen
Geldbetrags” angemessen und somit keineswegs unverhältnismäßig und daher auch nicht verfassungswidrig.
5.Aufgrund der Angemessenheit des Zinssatzes kommt es auch auf die Dauer der Aussetzung und eine möglicherweise durch die
Finanzverwaltung zu vertretende Verfahrensverzögerung nicht an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 261 Nr. 9 DStRE 2015 S. 112 Nr. 2 EFG 2014 S. 724 Nr. 9 Ubg 2015 S. 109 Nr. 2 DAAAE-57690
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.01.2014 - 3 K 3079/13
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