Umsatzsteuerlicher Unternehmer bei einer Internetauktion über ebay unter Verwendung eines Pseudonyms/Nicknamens
Leitsatz
1. Unternehmer bei der Lieferung von Gegenständen über die Internetplatform ebay ist, wer als Verkäufer der Ware auftritt.
2. Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne ist, wer das bindende Verkaufsangebot auf der Internetplattform einstellt.
3. Findet die Internetauktion ausschließlich unter Verwendung eines sog. „Nicknamens” statt, dann ist leistender Unternehmer
derjenige, der sich den anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen „ebay” bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen.
4. Der Umstand, dass dem Ersteigerer ein Bestätigungsschreiben – oder auch die Ware selbst – von einer anderen Person als
derjenigen zugeht, die als „ebay”-Kontoinhaber hinter dem verwendeten Nickname steht, führt nicht dazu, dass der Verkäufer
einseitig ausgewechselt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2014 S. 877 Nr. 16 DStR 2015 S. 9 Nr. 1 DStRE 2015 S. 470 Nr. 8 EFG 2014 S. 790 Nr. 9 KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 6 KÖSDI 2014 S. 18879 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2014 S. 1412 IAAAE-57684
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.12.2013 - 1 K 1939/12
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