Ausschluss der Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch das FA
Leitsatz
1. Erklärt der Steuerpflichtige einen Gewinn aus seiner Aufsichtsratstätigkeit, der genau 50 % der Einnahmen aus dieser Tätigkeit
entspricht, sind Zweifel an der Höhe der Betriebsausgaben naheliegend und weitere Ermittlungen des FA grundsätzlich geboten,
so dass eine Änderung aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsache nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist.
2. Die der Steuererklärung beigefügte Bescheinigung über die Höhe der vereinnahmten Aufsichtsratsvergütung ist auch dann Bestandteil
der Akten, wenn sie nach Erstellen des Erstbescheids wieder an den Steuerpflichtigen zurückgesandt wird.
3. Nicht nur der amtliche Vordruck, sondern auch formlose Anlagen oder Bescheinigungen sind Bestandteil der Akten. Der Steuerpflichtige
muss daher nicht zwingend in den amtlichen Vordrucken auf die formlose Anlage verweisen oder sie dort als Anlage bezeichnen
bzw. auf sie in sonstiger Weise Bezug nehmen. Es genügt, dass sie der Steuererklärung beigefügt ist.
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