Besonderheiten bei AdV von Ermessensverwaltungsakten im Rahmen des Einspruchsverfahrens
Leitsatz
1) Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines noch im Einspruchsverfahren zu überprüfenden Ermessensverwaltungsaktes,
der in diesem Verfahrensstadium durch die Finanzbehörde noch in vollem Umfang überprüft und umgestaltet werden kann, gelten
Besonderheiten.
2) Während des Einspruchsverfahrens sind ergänzende oder nachholende Ausführungen zur Begründung der Ermessenausübung bei
der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 610 Nr. 8 PStR 2014 S. 142 Nr. 6 FAAAE-57672
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