Geschäftsführerhaftung bei Verstoß gegen die Pflicht zur Mittelvorsorge und Haftungsschaden
Leitsatz
1) Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, für erkennbar entstehende Steueransprüche Vorsorge zu treffen, damit deren
Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit möglich ist.
2) Ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Handlungspflicht des Geschäftsführers und
dem eingetretenen Steuerausfall (Haftungsschaden) kann auch dadurch begründet sein, dass eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit
des FA vereitelt worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 713 Nr. 9 GmbH-StB 2014 S. 208 Nr. 7 VAAAE-57671
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