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BMF 11.09.2002 IV A 2 - S 1910 - 194/02

Umsatzsteuer; | Energiehandel

Zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Energiehandels führt das Folgendes aus: Stromlieferungen werden weiterhin als ruhende Lieferung behandelt. Bei der Lieferung von Gas dürfte dagegen eine bewegte Lieferung i. S. des § 3 Abs. 6 UStG vorliegen, da in diesem Fall das Gas tatsächlich bewegt wird. Fraglich ist jedoch, ob das Gas auch befördert wird; insoweit hält das BMF folgende Auffassung für möglich: Mit der Überlassung des Netzes für die Strom- oder Gasdurchleitung erbringt der jeweilige Netzbetreiber eine sonstige Leistung i. S. von § 3 Abs. 9 UStG, jedoch keine Beförderungsleistung. Eine Beförderungsleistung i. S. von § 3b UStG ist nur dann anzunehmen, wenn der Leistende ein Beförderungsmittel wie z. B. Lkw, Bahn usw. einsetzt. Bei der Netzüberlassung fehlt es an...

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