Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bewertung; | Ableitung des gemeinen Werts von Stammaktien aus dem Börsenkurs von Vorzugsaktien und umgekehrt (R 95 Abs. 5 ErbStR)
Für Zwecke der VSt und der Einheitsbewertung des BV hat die FinVerw früher die am jeweiligen Bewertungsstichtag maßgebenden pauschalen Zu- oder Abschläge anhand der Kurswertliste unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wertabweichung von an der Börse notierten Stamm- und Vorzugsaktien ermittelt (zuletzt für die Stichtage bis ). Der (BStBl 1999 II S. 810) diese Praxis der FinVerw verworfen. Er ist der Ansicht, diese Methode überschreite die Grenzen einer rechtlich vertretbaren Schätzung, weil weder die konkreten Ausstattungsunterschiede der Aktiengattungen im Einzelfall noch die konkreten Verhältnisse der Gesellschaft berücksichtigt werden. Die Vertreter der obersten FinBeh der Länder haben beschlossen, dass ihre entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen für Stichtag...