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Zwangsvollstreckungsrecht | Keine Verpflichtung zur Verwendung eines fehlerhaften Formulars
Der Gesetzgeber hat durch Rechtsverordnung ein Formular für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eingeführt, das seit dem verbindlich ist (§ 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO i. V. mit der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV). Es besteht jedoch kein Zwang, dieses Formular zu verwenden, soweit es unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In den Bereichen des Formulars, die den einzutragenden Sachverhalt nicht zutreffend erfassen (hier z. B. die fehlende Möglichkeit, zwei Hauptforderungen einzutragen), darf gestrichen, berichtigt und [i]Formulare: Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung NWB GAAAE-30433 ergänzt sowie auf Anlagen verwiesen werden. Auch die Nutzung eines Formulars, das im Layout von der gesetzlichen Vorgabe abweicht (hier: Rahmen, Liniendicke, Seiten- und Zeilenabstände, fehlende farbige Elemente) ist zulässig...