Gesetze: SGB III (in der bis zum geltenden Fassung) § 118 Abs. 1; SGB III (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 122; SGB III (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 123 Abs. 1; SGB III (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 124 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGB III (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 26 Abs. 2a S. 1 Nr. 1; SGB III (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 117 Nr. 1; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 21; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 67; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 69; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ii; Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Leitsatz
Leitsatz:
1. Ein Urteil, welches ohne mündliche Verhandlung ohne Einverständnis eines der Beteiligten ergeht, stellt eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und damit einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der mit der Berufung gerügt werden kann.
2. Das Merkmal der Unmittelbarkeit in § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. ist nur erfüllt, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Bezuges der Einkommenssatzleistung nicht mehr als ein Monat liegt.
3. Die Zeit des Bezuges von Leistungen aus der schweizerischen Arbeitslosenversicherung ist nicht mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB III gleichzusetzen.
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